Mietkaution - Bürgschaft für den Vermieter
Die Mietkaution ist eine Bürgschaft für den Vermieter, gesetzt dem Fall, der Mieter würde seinen mietvertraglichen Vereinbarungen nicht nachkommen.
Eine Mietkaution darf nur bei schriftlicher Fixierung von dem Vermieter geltend gemacht werden. Überschritten dürfen nach dem BGB § 551 nicht mehr als drei Monatsmieten werden, ohne die Einberechnung der Nebenkostenvorauszahlung. Bereits mehr geleistete Beträge an den Vermieter müssen zurückerstattet werden.
Wird dem Vermieter die Kaution in Bar ausgehändigt, sollte man sich eine Quittung aushändigen lassen. Der Mieter ist berechtigt die Kaution in drei Raten abzuleisten, nach Paragraph § 551 des BGB. Die erste Rate muss zum Einzug bereits geleistet worden sein.
Die gängige Praxis bei der Kautionseinforderung ist das Verlangen der gesamten Kaution für Immobilien bereits bei Vertragsabschluss in Form von Bargeld oder eines Bürgen von der Seite des Vermieters.Bei Auszug des Mieters muss der Vermieter die Kaution nach einer angemessenen Zeit zur Überprüfung möglicher bestehender Ansprüche, jedoch innerhalb von ca. 3-6 Monaten, zurückzahlen. Doch sollten die Ansprüche voraussichtlich deutlich geringer sein, darf der Vermieter nur einen gewissen Teil der Kaution einbehalten.
Die Kaution muss von dem Vermieter auf einem separaten Konto angelegt werden und bei Beendigung des Mietverhältnisses mit den angefallenen Zinsen ausbezahlt werden.