Der Mietvertrag - Inhalte und Klauseln
Gerade beim Beziehen der ersten Wohnung ist man nach der oftmals langwierigen Suche einfach nur glücklich, seine vier Wände gefunden zu haben. Trotzdem muss man sich nicht mit allem abfinden und genau gucken, was für einen Mietvertrag man da unterschreibt.
Was so alles in einen Vertrag hinein gehört und was - auch ungesagt - dem Mieter oder Vermieter zusteht, darüber hat man selten einen Überblick. Zu wissen, ob alles rechtens ist und was überhaupt in dem Vertrag notiert werden muss, ist dennoch notwendig, um Ärger und Stress zu vermeiden.
Mieter und Vermieter
Natürlich sollten beide Parteien namentlich genannt werden. Sollte der Vermieter nicht der Eigentümer der Wohnung sein (etwa bei einer Untermiete), sollte man sich als Mieter absichern und eine Vollmacht erstellen lassen, um zu sehen ,ob der Vermieter auch tatsächlich befugt ist, die Wohnung zu vermieten. Der Mieter muss übrigens nur an den Vermieter zahlen, bei Untermiete ist er dem Eigentümer also nicht zur Zahlung verpflichtet, sondern nur dem Vermieter.
Mietobjekt
Zu wissen, was man mietet, das klingt simpel und selbstverständlich, mangelt manchmal aber an Details. Denn zu den Angaben gehören auch Dinge wie Balkon, Keller, Rumpelkammer, Garten, Abstellfläche, Parkplatz. Man sollte sicher gehen, das alles notiert ist, um zusätzlich anfallende Kosten zu vermeiden.
Höhe der Miete
Wie viel man zahlen muss und wie man es zahlt, das sollte auf jeden Fall fest gelegt werden, unter Umständen auch, ob man die Miete teilweise abarbeitet oder komplett zahlt.
Dauer des Mietvertrags
Oftmals ist das Enddatum des Mietvertrags nicht notiert, aber auf jeden Fall muss der Beginn drin stehen. Ob mehrjährig befristete Verträge ohne Kündigungsrecht immer noch zulässig sind, ist immer noch streitig, da es zwar seit 2001 rechtswidrig ist, einen befristeten Mietvertrag ab zu schließen, aber immer noch die Option besteht, den Mieter zu einem Verzicht des Kündigungsrechts zu bewegen. Wer seinen Mietvertrag kündigen möchte findet hier eine Vorlage.
Zweck der Mietnutzung
Ob ein Objekt zur einfachen Miete oder für Gewerbezwecke genutzt wird, muss im Mietvertrag stehen, ebenso muss dem Vermieter Bescheid gegeben werden, sollte sich die Mietnutzung ändern. Das beinhaltet beispielsweise das Hinzukommen weiterer Personen im Haushalt (Kinder und Ehepartner ausgeschlossen), oder das Verändern des Gewerbes (Bsp.: vom Restaurant zur Disco).
Rechte und Pflichten des Mieters
Der Mieter darf auf jeden Fall bohren (auch in Fliesen), um Möbel an zu bringen, auch das Bauen einer Einbauküche, sowie das Aufstellen einer Waschmaschine und eines Wäscheständers ist erlaubt. Kleintiere müssen nicht angemeldet werden und Besucher dürfen auch nicht verboten werden, egal zu welcher Tageszeit.
Wenn nicht anders fest gelegt, muss der Mieter pünktlich - für gewöhnlich am dritten Werktag jedes Monats - seine Miete zahlen, ebenso die Neben- und Heizkosten. Bei Schäden in der Wohnung ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter Bescheid zu geben.
Rechte und Pflichten des Vermieters
Der Vermieter hat das Recht, seine Miete regelmäßig zu erhalten und die Wohnung bei grobem Mietrückstand zu kündigen.
Dafür muss er dafür sorgen, dass die Wohnung erhalten bleibt (etwa bei äußeren Schäden) und er muss einmal im Jahr eine ausführliche Auskunft über die Nebenkosten abgeben. Eine Mieterhöhung darf er nur mit Begründung und bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete einführen.
Unzulässige Klauseln
Das Verbieten jeglicher Kleintiere, einer Waschmaschine oder einer Raumtemperatur über 18Grad ist rechtswidrig. Manche Mietverträge enthalten auch Sätze, in denen die Kaution nicht in Raten gezahlt werden darf, oder in denen der Mieter verpflichtet ist, zu bestimmten Zeiten die Wohnung zu renovieren. All das sind unzulässige Klauseln, die nicht verpflichtend sind, selbst wenn der Mieter den Vertrag unterschreibt.
Tipps: Bei zweideutigen Formulierungen und zweifelhaften Klauseln sollte man immer nachfragen und sie eventuell umformulieren lassen.