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Mietkaution - Bürgschaft für den Vermieter

Posted in Immobilien on March 24th, 2009 by Monika – Be the first to comment

Die Mietkaution ist eine Bürgschaft für den Vermieter, gesetzt dem Fall, der Mieter würde seinen mietvertraglichen Vereinbarungen nicht nachkommen.

Eine Mietkaution darf nur bei schriftlicher Fixierung von dem Vermieter geltend gemacht werden. Überschritten dürfen nach dem BGB § 551 nicht mehr als drei Monatsmieten werden, ohne die Einberechnung der Nebenkostenvorauszahlung. Bereits mehr geleistete Beträge an den Vermieter müssen zurückerstattet werden.

Wird dem Vermieter die Kaution in Bar ausgehändigt, sollte man sich eine Quittung aushändigen lassen. Der Mieter ist berechtigt die Kaution in drei Raten abzuleisten, nach Paragraph § 551 des BGB. Die erste Rate muss zum Einzug bereits geleistet worden sein.

Die gängige Praxis bei der Kautionseinforderung ist das Verlangen der gesamten Kaution für Immobilien bereits bei Vertragsabschluss in Form von Bargeld oder eines Bürgen von der Seite des Vermieters. read more »